AGB

Besondere Bedinungen:

  1. Das Liefern von Zäunen/Gabionen/Steinen erfolgt grundsätzlich frei Bordsteinkante. Unsere Lieferpreise beinhalten keine Transporte auf dem Privatgrundstück.
  2. Das Befüllen von Gabionen ist eine technisch sehr aufwendige Arbeit. Falls keine besondere Vereinbarung getroffen wird, erfolgt das Befüllen Schüttweise. Das Lageweise befüllen von Gabionen ist eine Sonderleistung und muss gesondert vergütet werden. Durch Einfluss der Maschenweite und der Steinkörnung, ist es als normal anzusehen, dass Steine herausstehen.
     
    Allgemeine Lieferbedingungen des Gabionen-Center-Niederrheins (im Folgenden abgekürzt : GCN)

§ 1 Geltung

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von GCN erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die GCN mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber” genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn GCN ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn GCN auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote von GCN sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann GCN innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
  2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen GCN und Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von GCN vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von GCN nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
  3. Angaben von GCN zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  4. GCN behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von GCN weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von GCN diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden
    oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. 
  2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von GCN zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von GCN (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
  3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei GCN. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

  1. Lieferungen erfolgen ab Werk.
  2. Von GCN in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  3. GCN kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers –vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen GCN gegenüber nicht nachkommt.
  4. GCN haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die GCN nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse GCN die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist GCN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber GCN vom Vertrag zurücktreten.
  5. GCN ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
    • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
    • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, GCN erklärt
    sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  6. Gerät GCN mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von GCN auf Schadenersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahmne

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von GCN, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von GCN. Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Die Verpackungsentsorgung erfolgt auf Kosten des Käufers.
  3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder GCN noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem GCN versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
  4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch GCN betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
  5. Die Sendung wird von GCN nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

§ 6 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung.
  2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn GCN nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere
    Untersuchung erkennbar war, in der in § 2 (2) S. 6 bestimmten Form zugegangen ist. Auf Verlangen von GCN ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an GCN zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet GCN die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
  3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist GCN nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von GCN, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.
  5. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die GCN aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird GCN nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung desAuftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen GCN bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen GCN gehemmt.
  6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von GCN den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

§ 7 Schutzrechte

  1. GCN steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
  2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird GCN nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschafft. Gelingt GCN dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
  3. Bei Rechtsverletzungen durch von GCN gelieferte Produkte anderer Hersteller wird GCN nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen GCN bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 8 Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens

  1. Die Haftung von GCN auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
  2. GCN haftet nicht:
    a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
    b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nichtleitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit GCN gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die GCN bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von GCN für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Auf Verlangen wird dem Käufer die Police der Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung von GCN vorgelegt.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von GCN.
  6. Soweit GCN technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  7. Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung von GCN wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von GCN gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.
  2. Die von GCN an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von GCN. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
  3. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für GCN.
  4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von GCN als Hersteller erfolgt und GCN unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei GCN eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an GCN. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt GCN, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
  6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von GCN an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an GCN ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. GCN ermächtigt den Käufer widerruflich, die an GCN abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für
  7. Rechnung von GCN einzuziehen. GCN darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
  8. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum von GCN hinweisen und hierüber GCN informieren, um GCN die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, GCN die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer gegenüber GCN.
  9. GCN wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.
  10. Tritt GCN bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§10 Schlussbestimmungen

  1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen GCN und dem Auftraggeber ist nach unserer Wahl der Sitz von GCN oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen GCN ist der Sitz von GCN ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  2. Die Beziehungen zwischen GCN und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
  3. Soweit der Vertrag oder dieser Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass GCN Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.

MATERIALINFORMATIONEN \\

EDELSTAHL

Der V2A-Edelstahl bietet automatisch einen ausreichenden Schutz gegen Korrosion durch normale Umwelteinflüsse. Wird Edelstahl jedoch mit Rost oder rostenden Materialien in Verbindung gebracht, kann sich der Rost übertragen und der Edelstahl beginnt zu korrodieren, selbst ein Durchrosten ist möglich. Lagern Sie Edelstahlelemente stets seperat. Metallspäne, die durch die Montage entstehen, müssen sofort entfernt werden. Edelstahl muss vor Rost geschützt werden. Rostpartikel können auch durch Wind übertragen werden (Flugrost). Diese Stellen sollten sofort entfertn werden, um ein Ausbreiten zu vermeiden.

METALL (verzinkt und pulverbeschichtet)

In unserem Sortiment finden Sie auch Zaunfelder und Pfosten aus beschichtetem Metall, die keine Pflegeanstriche benötigen. Optimaler Korrosionsschutz kombiniert mit eleganter Oberfläche und angenehmer Haptik. Die Metall Pfosten sind jeweils verzinkt und pulverbeschichtet, während die Basic sowie Klemmpfosten aus Aluminium hergestellt sind, welche gepulvert werden. Überschichtungen sowie leichte Farbunterschiede (beim üblichen Betrachtungsabstand von circa zwei Metern und bei Tageslicht) mindern nicht die hohe Gebrauchsfähigkeit und stellen somit keinen Grund für eine Beanstandung dar.

WPC – Wood Plastic Composite

WPC besteht aus Naturfasern, Kunststoff und Additiven im Verhältnis von ca. 60/35/5% und hat deren typischen Eigenschaften. Zum Beispiel dehnt sich Kunststoff unter Temperaturveränderung aus bzw. zieht sich zusammen. Naturfasern quellen durch Feuchtigkeit auf und verändern sich in der Farbe durch UV-Strahlung. Farbunterschiede durch unterschiedliche Bewitterung und Produktionschargen werden gerade bei späteren Ergänzungen an vorhandenen Anlagen oder dem nachträglichen Verbau von Einzelprofilen vorkommen. WPC kann sich bei Temperaturschwankungen, Staunässe und ungleichmäßiger Bewitterung verziehen, Wasserflecken und sogenannte “Regenstreifen” bekommen und verwittern. Abhängig von der Bewitterungsintensität (UV-Bestrahlung/Niederschlag) wird der hellere Endfarbton nach etwa 1-2 Jahreszyklen erreichen. WPC kann sich bei Sonneneinstrahlung stärker aufheizen als z.B. Holz oder Stein. Bei Flächen, die einer längeren Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind oder an windgeschützten Standorten, kann die Nutzung mit direktem Hautkontakt zeitweise eingeschränkt sein. Produktionsbedingte Rückstände/Schleifstaub oder pflanzliche/organische Stoffe, auch als “Biofilm” bezeichnet, werden durch schnell kondensierendes Wasser bzw. Niederschlag angelöst und können fleckenartige Rückstände, wie die bereits erwähnten “Regenstreifen”, hinterlassen. Tipp: Nach der Montage empfehlen wir eine Grundreinigung.

Spezielle WPC Eigenschaften

Die aufgeführten Eigenschaften der WPC Zaunelemente sind nach aktuellem Stand der Technik nicht zu vermeiden und stellen somit keinen Grund für eine Beanstandung dar. 1. Durch das Eindrehen der Schrauben können sich am Rand Späne bilden, welche mit einem Schleifschwamm entfernt werden können. 2. Nach Herstellung sind die einzelnen Zaunprofile trocken und nehmen erst nach der Montage zum Zaunfeld auf dem Versandweg Feuchtigkeit auf und verändern Ihre Dimension. Dies kann dazu führen, dass die per Hand geschraubten Zaunelemente unterschiedliche Schraubtiefen aufweisen. 3. WPC-typische und zu akzeptierende “Kratzer”, die durch Bewitterung innerhalb von ca. zwei Monaten verschwinden oder die mit einem Schleifschwamm beseitigt werden können.

GRÜNSPAN \\

Alle Edelsplitte nehmen Grünspan an. Desto glatter die Bruchkanten, desto resistenter sind sie. Der entscheidende Grund für Grünbelag aber ist die Feuchtigkeit. Deshalb ist an Nordseiten, wo die Sonne nicht hinkommt, oder am Wasser (auch Regenwasser, das nicht so schnell abfließen kann), mit erhöhtem Grünbelag zu rechnen. Bei porösen Gesteinen wie Sandstein wird sich der Grünspan ins Material fressen. 

Rost \\

Bei vielen Materialien kann Korrosion (Rost) möglich sein. Dies ist durch die Eisenadern in den Gesteinen zu erklären. Meist als Braun oder Gelb Anteile kommen Sie eher bei Kalksteinen, Sandstein, Muschelkalk und Granit vor. Bei vielen Materialien ist der Prozess jedoch abgeschlossen, sodass ein Nachrosten in seltenen Fällen vorkommt.

ABER ACHTUNG: Bei Berührung mit eisenhaltigem Grundwasser (häufig beim Bewässern von Rasenflächen), sind oberflächliche Rostbildungen eher gegeben. Sie gehen nicht vom Stein aus.

Edelsplitte sind in der Regeln nicht gewaschen, da sie direkt aus dem Steinbruch kommen. Deshalb sind sie staubanhaftig, in seltenen Fällen sogar lehmanhaftig (bei preiswerten Materialien). Das abregnen nach dem Einbringen reicht meist aus.

GABIONENSTEINE \\

Achtung. Gabionensteine sind ungewaschen, gelten im Steinbruch oft als Abraum-Material und unterliegen keiner Norm. Sie können einen hohen Anteil bis zu 20% an Kleinkorn und Sand bzw. an den Steinen haftenden „Schlamm“ enthalten; auch im Überkornanteil gibt es einen erlaubten Anteil bis zu 15%. Diese Über- und Unterkornanteile berechtigen nicht zur Reklamation. Zur Mengenbedarfsberechnung sollte ca. 15% Materialverlust berücksichtigt werden. Die Korngröße wird an der schmalsten Stelle des Steins gerechnet.

Es kommt bei Kunden oft vor, dass Sie nach dem Erhalt eines Big Bags die Steine per Hand aussuchen, und sich dann wundern, dass der letzte Rest im Big Bag nicht der Anforderung genügt. DIES IST KEIN REKLAMATIONSGRUND (wenn man darauf hinweist). Alternativ können wir alle Materialien gegen Aufpreis Waschen und sortieren.

Explizit zu Gabionensteinen:

Der Gabionenstein hat einen Anteil an Über- und Unterkorn; bzw. Sandanteil durch Anhaftungen. Reklamationen aus diesen Gründen sind ausgeschlossen.

GLAS \\

Glasbrocken gibt es in unterschiedlichen Farben. Wir weisen darauf hin das die Glasbrocken Scharfkantig sein können, deshalb empfehlen wir immer die Einarbeitung mit Handschuhen vorzunehmen, um Verletzungen zu vermeiden.

Hinweise zum Natursteinhandel

Alle Materialien in diesem Katalog sind aus Naturstein oder natürlichen Zusammensetzungen. Deshalb sprechen wir von Gesteinen, die in Form , Größe und Farbe abweichen können. Durch Sand-, Lehm und Staubanhaftungen kann es zu Differenzen bei der Umrechnung zwischen dem spezifischen und tatsächlichen Gewicht kommen. Beim Handel mit Natursteinen sind bis zu 15% Unter- und Überkorn möglich. Rostausblühungen sowie nachträgliche Korrosion von Natursteinen sind nicht ausgeschlossen. Diese Eigenschaften sind bekannt und bei Bestellung einzurechnen. Sie gelten damit als akzeptiert. Vergütungen oder Preisnachlässe sind grundsätzlich ausgeschlossen, wenn vorliegende Grüne eintreten. Wir empfehlen die Ware mit Lieferung bzw. bei Abholung zu kontrollieren. Spätere Einwände sind nicht möglich.

Hinweis Kürzungen von verzinkten Zaunteilen/Säulen:
Wenn Zaunteile oder Säulen gekürzt werden, dann erfolgt dieses auf Basis der DIN EN ISO 1461 und der DIN 18360 Metallbauarbeiten. Die Bauteile werden nach Kürzung kaltverzinkt. Korrosionsansätze innerhalb der Gewährleistungsfrist sind je nach Witterung möglich. Diese Korrosionsansätze sind kein Grund zur Reklamation.

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